Volkswagen

Netzfunde - aktuelle und angestaubte Ereignisse aus der Automobilwelt - VW klagt gegen DENIC

Netzfunde - hört sich doch gut an :-) Künftig wird es im vw-resto Blog auch kurze Kommentare und Fundstücke geben. Von Erheiterung über Staunen bis Kopfschütteln wird einiges dabei sein. Die letzten Monate habe ich einige Themen gesammelt, jedoch aus privaten Gründen nicht geschaft zu verwerten und online zu stellen. Es gibt dummerweise noch eine Welt neben den vier Rädern und neben diesem Blog hier. In einer stillen Minute hat sich dann noch das neue website-baby blogdas.net dazugesellt. Hier wird es sich dann weniger um vier Räder drehen.

Der heutige und erste Netzfund geht auf die Rechtsanwaltskanzlei Terhaag & Partner unter deren Webauftritt http://www.aufrecht.de zurück. Dort werden u.a. Urteile bezüglich Klagen die mit dem Thema Internet in Zusammenhang stehen veröffentlicht. Unsere Freunde von Volkswagen hatten seinerzeit beim DENIC die Domain http://www.vw.de eingefordert, um nicht einen Nachteil ggü. BMW mit http://www.bmw.de zu haben. Es ist ein bischen hanebüchen, dass hier wieder mit aller Macht und Geld vorangegangen wird wenn man sich die Begründung anschaut. Im Nachinein ist vw.de nur eine Umleitung zu volkswagen.de. Also kann es so wichtig nun auch nicht sein. Oder doch? Selbst Internet-Anfänger werden nicht vw.de in die Adressleiste des Browsers eingeben sondern eine Datenkrake wie Google oder Bing benutzen und dort "vw" eingeben. Und was bekommt man als Ergebnis?

screenshot 28.08.2014 Suche: "vw" bei Google

Werbeanzeigen. Was sonst. Nummer 1: Werbung von Volkswagen. Nummer 2: Werbung von Volkswagen Nutzfahrzeuge. Und dann? Das erste "Suchergebnis", wenn man das so nennen kann: volkswagen.de Und wo ist vw.de??? Wenigstens danach erscheinen Topaktuelle News zu schwerwiegenden Gesetzesbrüchen... Und schon wären wir wieder bei den Netzfunden und der Kreis schliesst sich ;-)

Hier das Zitat von aufrecht.de:

Leitsätzliches
Der typische Internet-Nutzer sucht nach bekannten Kürzeln, sodass durch die Verweigerung der Eintragung eine Ungleichbehandlung des VW-Konzerns im Verhältnis zu solchen anderen Automobilherstellern vorliegt, deren Marke als Second-Level-Domain unter der Top-Level-Domain ".de" eingetragen wurde, z. B. www.bmw.de. Die Auslegung des Merkmals des "üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehrs" führt dazu, dass die Denic eine Leistung erbringen muss, die es bislang nicht im Sortiment hat. Es kann in diesem Zusammenhang nicht darauf abgestellt werden, dass die Denic gemäß ihren Richtlinien Second-Level-Domains, die lediglich aus zwei Buchstaben bestehen, nicht vergibt. Dem Anspruch auf Eintragung kann nicht entgegen gehalten werden, dass die - allenfalls theoretische - Möglichkeit der Zulassung einer Top-Level-Domain ".vw" besteht.

"vw.de" Konzern hat gegenüber der Denic einen Anspruch auf zweistellige Domain - OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 29.04.2008, Az.: 11 U 32/04 (Kart)

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Entscheidung vom 29. April 2008

Aktenzeichen: 11 U 32/04 (Kart)

 

In dem Rechtsstreit

 

...

 

gegen

...


hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... auf die mündliche Verhandlung vom 26.02.2008 für Recht erkannt:
 

 

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 6. Zivilkammer - vom 07.04.2004 (Az.: 2/6 O 450/03) abgeändert. Der Beklagten wird aufgegeben, den Second-Level-Domain-Namen "vw" unter der Top-Level-Domain ".de" zugunsten der Klägerin zu registrieren, solange nicht eine Top-Level-Domain mit der Buchstabenfolge "vw" eingeführt wird.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann eine Vollstreckung in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Parteien eine Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.



Entscheidungsgründe:

I.


Die Klägerin, ein weltweit führender und Europas größter Automobilhersteller, verlangt von der Beklagten die Registrierung des Domain-Namens "vw.de". Die Beklagte lehnt dies u. a. im Hinblick auf die Betriebssicherheit im Internet ab.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Second-Level-Domain-Namen "vw" unter der Top-Level-Domain ".de" zugunsten der Klägerin zu registrieren.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.04.2004 abgewiesen. Wegen der Begründung sowie aller tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 376-382 d. A.) Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Zur Begründung trägt sie vor, die Domain "vw.de" sei für sie, die Klägerin, von überragend wichtiger Bedeutung. Der typische Internet-Nutzer suche ihr Unternehmen unter dieser Domain und werde in seiner Erwartung enttäuscht. Dadurch erleide sie, die Klägerin, empfindliche Wettbewerbsnachteile im Vergleich zu ihren Konkurrenten, die sich im Internet unter ihrem bekannten Kürzel präsentieren können.

Eine Verweigerung der Eintragung könne daher nur durch besonders gewichtige Interessen der Beklagten gerechtfertigt sein. Anerkennenswerte Interessen der Beklagten bestünden jedoch nicht. Sämtliche vom Landgericht für maßgeblich gehaltenen Punkte träfen nicht zu. Die Beklagte diskriminiere sie, die Klägerin, im Vergleich zu anderen Automobilherstellern ohne sachlich gerechtfertigten Grund und behindere sie unbillig.

Die Beklagte sei daher aus §§ 20, 33 GWB verpflichtet, die Domain "vw.de" für sie, die Klägerin, einzutragen.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des am 07.04.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-06 O 450/03, verurteilt, den Second-Level-Domain-Namen "vw" unter der Top-Level-Domain ".de" zugunsten der Klägerin zu registrieren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vortrags. Insbesondere weist sie darauf hin, dass die Klägerin bei anderen Domain-Vergabestellen und bei ihr, der Beklagten, über zahlreiche registrierte Domains unter der Top-Level-Domain ".de" verfüge. Die Klägerin werde keineswegs daran gehindert, ihr Unternehmen und ihre Produkte im Internet und insbesondere unter der Domain ".de" zu präsentieren.

Die Beklagte bestreitet, dass die Fahrzeuge der Klägerin vor allem unter der Kurzbezeichnung "VW" bekannt seien. Auch in ihren eigenen Werbeauftritten verwende die Klägerin das Kürzel "VW" im Text praktisch nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass das Kürzel unter diesen Umständen eine solche Bedeutung habe, wenn es um die Registrierung einer Domain gehe.

Daneben machten die rasante Entwicklung neuer Domains und die erheblichen Registrierungszahlen deutlich, dass andere Domains zur Verfügung stehen, die mit der Top-Level-Domain ".de" funktionell austauschbar seien. So lasse die Einführung der Top-Level-Domain "eu" einen erheblichen Bedeutungsverlust der alten EU-Länder Domains erwarten.

Diese Entwicklung müsse bei der Beurteilung der Marktstellung von Registrierungsstellen Berücksichtigung finden. Die Überlegungen des Bundesgerichtshofs in der Ambiente-Entscheidung vom Mai 2001 dürften fast 3 % Jahre später nicht ohne eingehende Prüfung der veränderten Marktsituation übernommen werden. Ehemals starke Marktstellungen würden gerade in jüngster Zeit durch das Aufkommen neuer, konkurrierender Interessen rasch abgeschmolzen.

Selbst wenn es sich bei ihr, der Beklagten, um ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des § 20 GWB handele, werde die Klägerin von ihr weder unbillig behindert, noch gegenüber gleichartigen Unternehmen diskriminiert. Die Klägerin verlange eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte. Alle von ihr genannten Beispiele für Domains aus dem Bereich der Kfz.-Hersteller entsprächen den Vorgaben der Registrierungsrichtlinien, weil die registrierten Firmenbezeichnungen mehr als zwei Buchstaben haben. Sie, die Beklagte, halte sich streng an ihre eigenen Registrierungsrichtlinien.

Ebenso wenig sei eine Behinderung der Klägerin ersichtlich. Aufgrund der mannigfaltigen Darstellung der Klägerin im Internet unter den unterschiedlichsten Domains und einer vergleichsweise geringen Anzahl von Anfragen unter der nunmehr begehrten Internet-Adresse sei davon auszugehen, dass die Klägerin in adäquater, konkurrenzfähiger Weise im Internet präsent sei und von einer Beschränkung der geschäftlichen Entfaltungsfreiheit nicht die Rede sein könne.

Selbst wenn man eine Behinderung der Klägerin im Sinne von § 20 GWB annehmen wollte, wäre sie jedenfalls sachlich gerechtfertigt und nicht unbillig. Die Gruppe der drei- und mehrstelligen Domain-Namen unterscheide sich von der Gruppe der ein- und zweistelligen durch technische Probleme, weshalb rund 80 % aller weltweit vorhandenen privaten oder staatlichen Registrierungsstellen zweistellige Domains nicht zuließen.

Angesichts der allenfalls minimalen Erschwernis für einen eingeschränkten Personenkreis, die Klägerin im Internet unter "vw.de" zu finden einerseits und der technischen Risiken für die allgemeine Betriebssicherheit des E-Mail-Verkehrs und des Internets, sowie Funktion und Aufgabenstellung der Beklagten andererseits sei es ihr, der Beklagten, nicht zuzumuten, Second-Level-Domains zu registrieren, die ein anerkannt hohes Störpotential aufwiesen.

Selbst die Eintragung derartiger Adressen unter Löschungsvorbehalt übersteige den für sie, die Beklagte, zumutbaren Prüfungsaufwand. Sie müsse ein Register sämtlicher potentiell problematischer Domains erstellen und regelmäßig mit der sich ständig ändernden Länder-Domain-Liste abgleichen.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. ... gemäß Beweis-Beschluss vom 28.06.2005 (Bl. 746-748 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 09.06.2006 sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 01.06.2007 verwiesen.



II.


Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Registrierung gemäß §§ 20 Abs. 1, 33 Abs. 1, Abs. 3 GWB - derzeit - zu.



1.)


Die Beklagte ist Normadressatin des § 20 GWB. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 13.02. 2007 (Az.: 11 U 24/06-Kart.) ausgeführt:

"Die Beklagte ist Normadressatin des § 20 GWB. Sie hat eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, weil sie auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist. Nach dem für die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes geltenden Bedarfsmarktkonzept sind auf Angebotsmärkten sämtliche Erzeugnisse gleichwertig, die sich nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahe stehen, dass der verständige Verbraucher sie als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs geeignet in berechtigter Weise abwägend miteinander vergleicht und als gegeneinander austauschbar ansieht.

Aus Sicht desjenigen, der gewerbliche Leistungen über das Internet bewerben oder anbieten will, sind die von der Beklagten verwaltete Top-Level-Domain .de und generische oder gar ausländische Top-Level-Domains nicht in diesem Sinne austauschbar. Zwar können diese Anbieter in technisch gleichwertiger Weise grundsätzlich über jede registrierte Domain erreicht werden. Zutreffend hebt die Klägerin jedoch darauf ab, dass die von der Beklagten zugeteilten Second-Level-Domains unter der Top-Level-Domain ".de" in der Bundesrepublik Deutschland in besonderem Maße populär sind.

Dies folgt schon aus der Vielzahl der registrierten Domains. Inländische Interessenten an den von der Klägerin angebotenen Leistungen werden deshalb nach aller Lebenserfahrung eher nach einer .de-Domain als nach einer sonstigen Second-Level-Domain suchen. Soweit die Beklagte dies bestreitet, kann dem nicht gefolgt werden. Dies wird ferner dadurch bestätigt, dass nicht nur die Klägerin und ihre Hauptkonkurrentin, die (…) AG, sondern zahlreiche größere Unternehmen neben Domains mit anderen ccTop-Level-Domains und generischen Top-Level-Domains zusätzlich Second-Level-Domains mit der Top-Level-Domain.de halten.

Insofern hat sich an der Feststellung des Senats in der Sache Ambiente.de (NJW 2001, 376) auch nicht dadurch etwas geändert, dass generische Top-Level-Domains, wie .com, in den letzten Jahren stärkere Zuwächse verzeichnet haben, als die von der Beklagten verwaltete Top-Level-Domain. Diese Stellung hat die Beklagte auch auf dem räumlich relevanten Markt. Dies ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Maßgeblich ist dafür, ob in dem betreffenden Gebiet die Marktgegenseite tatsächliche räumliche Ausweichmöglichkeiten hat (BGH GRUR 2004, 255 - Strom und Telefon I; Ruppelt in: Langen/Bunte, Handbuch des Deutschen und Europäischen Kartellrechts, 2. Aufl. § 19 Rn. 25). Nach § 19 Abs. 2 S. 3 GWB kann der räumlich relevante Markt weiter sein als der Geltungsbereich des GWB.

Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall, da das Kriterium für die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes, nämlich die besondere Bedeutung der .de-Domain, im Wesentlichen auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist, für die sie gerade das Herkunftskennzeichen darstellt. Auf in anderen Staaten verfügbare ccTop-Level-Domains können an .de-Domains Interessierte nicht in gleichwertiger Weise verwiesen werden".

Hieran hält der Senat fest. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich an dieser Beurteilung in einer Parallelsache aufgrund des seither verstrichenen Zeitraums Änderungen ergeben hätten.

Die Klägerin begehrt eine Leistung in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist. Gleichartige Unternehmen sind alle Unternehmen und insbesondere Kraftfahrzeughersteller, die für ihre Werbeauftritte im Internet nach der Registrierung unter der Top-Level-Domain ".de" nachsuchen. Bei der beanspruchten Registrierung einer nur aus zwei Buchstaben bestehenden Second-Level-Domain handelt es sich um einen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr.

Ob ein Geschäftsverkehr üblicherweise zugänglich ist, bestimmt sich nicht nach der Geschäftspraxis des in Anspruch genommenen Unternehmens, sondern danach, was sich innerhalb der in Betracht kommenden Kreise in natürlicher wirtschaftlicher Entwicklung als allgemein geübt und angemessen empfunden herausgebildet hat (BGH GRUR 1993, 146, 147 - Stromeinspeisung; Schultz in: Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl. § 20 Rn. 102).

Dies kann auch dazu führen, dass das Unternehmen eine Leistung erbringen muss, die es bislang nicht in seinem Sortiment hat. Andernfalls würde man die Anwendbarkeit des § 20 GWB in die Disposition des Norm-Adressaten stellen (Schultz a.a.O. Rn. 103 f.). Um den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 GWB nicht unangemessen zu verkürzen, ist bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehrs ein eher weiter Maßstab anzulegen (BGH GRUR 1968, 159 - Rinderbesamung II; Schultz, a.a.O. Rn. 106).

Daher kann nicht darauf abgestellt werden, dass die Beklagte gemäß ihren Richtlinien Second-Level-Domains, die lediglich aus zwei Buchstaben bestehen, nicht vergibt. Vielmehr ist der üblicherweise zugängliche Geschäftsverkehr in der Zuteilung von Second-Level-Domains unter der Top-Level-Domain ".de" überhaupt zu sehen. Die Gründe, weshalb die Beklagte zweistellige Buchstabenkombinationen nicht vergibt, sind erst bei der Frage des sachlichen Grundes bzw. der Interessenabwägung zu berücksichtigen (Senats-Urteil v. 13.02.2007, Az.: 11 U 24/06 (Kart)).

Zu Recht ist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil deshalb auch davon ausgegangen, dass eine Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu solchen Automobilunternehmen vorliegt, deren Marke als Second-Level-Domain unter der Top-Level-Domain ".de" eingetragen wurde. Dies trifft z. B. für die Domain www.bmw.de zu.

Anders als das Landgericht hält der Senat die Ungleichbehandlung der Klägerin jedoch - jedenfalls derzeit - nicht für sachlich gerechtfertigt.

a) Ob die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist, ist aufgrund einer umfassenden und einzelfallbezogenen Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB vorzunehmen (Schultz, a.a.O. § 20 Rn. 121 ff. m. w. N.).

Dabei ist auf Seiten der Klägerin zu berücksichtigen, dass Internet-Nutzer, die an den Leistungen der Klägerin interessiert sind, das Angebot der Klägerin im Internet eher unter der kurzen und prägnanten berühmten Kennzeichnung VW und der in Deutschland üblichen und beliebten Top-Level-Domain ".de" suchen werden (vgl. schon Senat a.a.O. für die Suche unter einer Telefon-Nummer). Der Nachteil, den die Klägerin dadurch konkret erleidet, dass sie unter dieser Domain derzeit nicht aufzufinden ist, ist zwar nicht konkret zu ermessen.

Denn es ist nicht bekannt, inwieweit sich Interessenten für die von der Klägerin angebotenen Leistungen auf einen Zugangsversuch beschränken oder entweder einen weiteren Zugangsversuch unter der Firmenbezeichnung der Klägerin "Volkswagen" unternehmen bzw. die Bezeichnung "VW" in eine Suchmaschine eingeben, von wo sie ohne Weiteres auf die Web-Seite der Klägerin gelangen können. Die Weigerung der Beklagten hindert die Klägerin im Übrigen keineswegs daran, ihre Leistung anzubieten oder zu erbringen, weil die Klägerin über zahlreiche Internet-Adressen erreicht werden kann.

Das Gewicht des Nachteils, den die Klägerin dadurch erleidet, dass sie nicht unter der gewünschten Second-Level-Domain erreichbar ist, lässt sich somit nur schwer einschätzen. Dennoch ist davon auszugehen, dass zumindest ein gewisser Anteil der Internet-Nutzer die Suche nach der Web-Seite der Klägerin aufgeben wird, wenn sie nicht unter der zuerst angewählten Domain erreichbar ist.

b) Das Interesse der Beklagten, die beanspruchte zweistellige Buchstabenfolge nicht als Domain vergeben zu müssen, besteht - nach ihrer Darstellung - zum einen darin, dass es zu möglichen Störungen im Internetverkehr kommen kann, zum anderen, dass sie in der Folge auch Ansprüchen nicht nur von Wettbewerbern der Klägerin, sondern von Unternehmen aller Branchen und von Privatpersonen auf die Registrierung von Domains mit zweistelliger Buchstabenfolge ausgesetzt sein könnte. Die Berücksichtigung dieses Interesses setzt freilich voraus, dass die Beklagte sachliche Gründe hat, eine solche Registrierung abzulehnen.

Die Beklagte hat sich auf Stellungnahmen der ... bezogen, in denen diese Zurückhaltung bei der Vergabe zweistelliger Second-Level-Domains empfiehlt (Schreiben v. 09.09.2001 u. 01.12.2000 = Anlagen B 13, B 14), sowie auf die Beschreibung möglicher technischer Schwierigkeiten in dem C-Dokument RFC 1535 (deutsche Übersetzung in Anlage BE 27 = Bl. 616 f. d. A.). Wie der Sachverständige Prof. Dr. ... in seinem Gutachten vom 09.06.2006 (dort S. 6 unten) ausgeführt hat, liegt das in RFC 1535 angesprochene Problem darin begründet, dass es möglich sein soll, Rechner, die sich in der eigenen Second-Level-Domain befinden, ohne explizite Angabe der Domain zu erreichen.

Derartige Probleme können nach den Ausführungen des Sachverständigen sowohl bei der Nutzung des Internets wie auch bei der E-Mail-Nutzung auftreten, indem der Nutzer zu einer falschen Web-Seite geleitet wird oder E-Mails falschen Adressaten zugestellt werden. Nachteile hat dabei nicht nur der Anwender, der sich in einer potentiell problematischen Second-Level-Domain befindet, sondern Nachteile können alle Anwender haben, die sich unterhalb der gleichlautenden Top-Level-Domain befinden.

Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass zwar Hinweise auf aktuelle und konkrete Vorfälle nicht gefunden werden konnten, ein vorbeugendes Vermeiden von potentiellen Problemen aber sehr angebracht sei. Aus technischer Sicht sei daher ein Verzicht auf Second-Level-Domains, zu denen gleichlautende Top-Level-Domains existieren, sinnvoll. Zusammenfassend ist der Sachverständige der Auffassung, dass das beschriebene Problem bei allen Second-Level-Domains auftreten kann, die gleichlauten wie vorhandene Top-Level-Domains, also auch für solche, die aus drei oder mehr Buchstaben bestehen, während bei Second-Level-Domains ohne gleichlautende Top-Level-Domain - unabhängig von der Länge - kein Problem bestehe (Sachverständigengutachten S. 9).

Der Sachverständige hat darüber hinaus dargelegt, dass die in RFC 1535 beschriebenen technischen Probleme für die Resolver-Software ... in der Version 4.8.1. bestehen, während die Version 4.9.2 die erste problembereinigte Version gewesen sein dürfte. Der Sachverständige schließt daraus, dass aufgrund der üblichen Vorgehensweise in der Software-Entwicklung diese (bessere) Lösung auch in allen Folgeversionen eingesetzt wurde. Von dem technischen Problem betroffen seien daher alle Versionen vor 4.9.2, ohne dass genau feststellbar wäre, bei wie vielen Servern tatsächlich heute noch die entsprechende Software eingesetzt würde.

Bei seinen weiteren Untersuchungen kommt der Sachverständige zu der Überzeugung, dass heute noch weniger als 3,5 % der untersuchten Nameserver mit der problematischen Software ausgestattet seien (Sachverständigengutachten S. 10). Insgesamt nimmt er aufgrund einer Untersuchung von in Unternehmen, Endkundenprovidern und Kommunen betriebenen Nameservern an, Nameserver, die für die beschriebenen technischen Probleme anfällig seien, würden mittlerweile selten betrieben, wobei der Sachverständige die Obergrenze der anfälligen Nameserver mit maximal 2 % und die Obergrenze der betroffenen Internet-Nutzer mit deutlich unter 5 % schätzt, ohne dass es sich hierbei um wissenschaftlich erwiesene Daten handelt.

Der Sachverständige hat sich in seinem Ergänzungsgutachten vom 01.06.2007 mit den Einwendungen der Parteien nochmals intensiv auseinandergesetzt, ohne dass dies zu Änderungen an dem Ergebnis seines Gutachtens vom 09.06.2006 geführt hätte.

c) Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... geht von einer Domain "vw.de" derzeit kein technisches Risiko aus. Das ist zwischen den Parteien auch unstreitig, wie in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2008 von der Beklagten nochmals ausdrücklich bestätigt wurde. Nicht auszuschließen ist aber nach den Ausführungen des Sachverständigen und der Beklagten, dass die in dem Dokument C 1535 beschriebenen technischen Probleme auftreten könnten, sobald eine Top-Level-Domain ".vw" eingeführt würde, ohne dass die Feststellungen des Sachverständigen hierüber eine konkrete Prognose zum Risikofaktor erlaubten.

Darüber hinaus macht die Beklagte geltend, die ISO-Liste der länderbezogenen Top-Level-Domains sei ständigen Veränderungen unterworfen, und es bestehe jederzeit die Möglichkeit, dass auch eine Top-Level-Domain ".vw" eingeführt und damit die Domain "vw.de" im Sinne von RFC 1535 technisch problematisch werden könne.

Ob ein sachlicher Grund die Ungleichbehandlung rechtfertigt, ist aufgrund einer umfassenden, einzelfallbezogenen Interessenabwägung zu entscheiden. Dabei muss von dem Grundsatz ausgegangen werden, dass auch der Norm-Adressat des § 20 Abs. 1 u. 2 GWB sein unternehmerisches Verhalten so ausgestalten kann, wie er es für wirtschaftlich richtig und sinnvoll hält (BGH GRUR 2003, 893 - Füllertransporte), wobei allerdings willkürliches Verhalten nicht privilegiert sein darf.

Ferner muss die den Wettbewerb beschränkende Maßnahme des Norm-Adressaten objektiv sachgemäß und angemessen sein (BGH, BB 1979, 1678 - Vermittlungsprovision für Flugpassagen II; Markert in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl. § 20 Rn. 142), was in erster Linie die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und damit die Wahl des mildesten Mittels erfordert.

Wägt man die Interessen der Klägerin gegenüber denjenigen der Beklagten in Bezug auf den konkret zu entscheidenden Sachverhalt ab, so erscheinen die Belange der Beklagten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB derzeit nicht ausreichend, um eine sachliche Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber anderen Unternehmen und insbesondere Kraftfahrzeugherstellern zu rechtfertigen.

Der Senat hat in seiner bereits erwähnten Entscheidung vom 13.02.2007 den Interessen und Belangen der Beklagten den Vorzug im Hinblick darauf eingeräumt, dass im dortigen Fall von einer tatsächlich bestehenden, wenngleich nur als sehr gering einzustufenden Gefahr einer Störung des Internetverkehrs auszugehen war. Insbesondere ist der Beklagten zuzubilligen, nur solche Second-Level-Domains zu vergeben, die eine Störung vollkommen ausschließen.

Diese Voraussetzung ist aber sowohl nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. ..., wie nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien hier derzeit unstreitig gegeben. Vor diesem Hintergrund erscheint es damit sachlich nicht gerechtfertigt, der Klägerin die begehrte Domain generell und ohne Einschränkung zu versagen, weil im Hinblick auf die - allenfalls theoretische - Möglichkeit der Zulassung einer Top-Level-Domain ".vw" sich das von dem Sachverständigen beschriebene Risiko möglicherweise in Zukunft verwirklichen könnte.

Die Wahrscheinlichkeit der Zulassung einer Top-Level-Domain, die aus der gleichen Buchstabenfolge wie die berühmte Marke der Klägerin besteht, ist zwar nicht auszuschließen, aber nach derzeit möglicher Einschätzung doch gering. Soweit die Beklagte vorträgt, die Liste aller länderbezogenen Top-Level-Domains ändere sich laufend, so dass schon morgen ".vw" eingeführt werden könne, erscheinen diese Überlegungen eher akademischer Natur.

Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, welche Staatenbildung zu einer entsprechenden Ergänzung der Länderliste mit geographischen Top-Level-Domains führen könnte. Im Hinblick darauf, dass derzeit ein Risiko im Zusammenhang mit der begehrten Registrierung nicht besteht und die Gefahr einer Kollision wegen gleichlautender Top-Level-Domain und Second-Level-Domain als zumindest nicht sehr wahrscheinlich einzuordnen ist, hält der Senat die von der Beklagten gegen eine derzeitige Registrierung angeführten Gründe für nicht ausreichend.

e) Die mit dieser Entscheidung möglicherweise verbundenen Registrierungswünsche anderer Internet-Teilnehmer vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Muss derzeit ein Anspruch der Klägerin aus §§ 20, 33 GWB auf Registrierung bejaht werden, weil sachliche Gründe eine Ungleichbehandlung mit anderen Unternehmen nicht rechtfertigen, so trägt der Verweis der Beklagten auf mögliche Probleme im Hinblick auf Registrierungswünsche Dritter im Ergebnis nicht.

Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 13.02.2007, weil auch insoweit zu berücksichtigen ist, dass in jenem Fall bereits von einer konkreten, wenn auch wenig wahrscheinlichen Gefährdung des Internetverkehrs auszugehen war. Besteht eine solche konkrete Gefährdung derzeit nicht, so kann - auch wenn der Norm-Adressat des § 20 GWB sein unternehmerisches Verhalten so ausgestalten kann, wie er es für wirtschaftlich richtig und sinnvoll hält - der Anspruch der Klägerin nicht unter Hinweis auf das mögliche Anspruchsverhalten Dritter zurückgewiesen werden.

f) Die Entscheidung des Senats beruht darüber hinaus auf dem Umstand, dass eine Registrierung der Klägerin unter der Second-Level-Domain "vw" in diesem Fall ohne besonderen technischen Aufwand entfallen könnte, wie der Justitiar der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Da die Beklagte aufgrund der derzeitigen technischen Erkenntnismöglichkeiten und Bedingungen im Hinblick auf mögliche Risiken kollidierender Top- und Second-Level-Domains mit gleicher zweistelliger Buchstabenfolge eine Registrierung nur unter der Bedingung der Nichteinführung einer gleichlautenden Top-Level-Domain vorzunehmen braucht, erscheint auch die befürchtete Gefahr einer Vielzahl von juristischen Auseinandersetzungen wegen Registrierungswünschen Dritter oder ein Streit um die Frage, ob die Klägerin auf ihrer Registrierung in einem solchen Fall "verzichten müsste", entbehrlich.

Entfiele die Registrierung zunächst, so müsste ein Anspruch auf weitere Registrierung auf der Grundlage des dann aktuellen Standes der Technik geprüft werden.

Unter Würdigung all dieser Umstände ist die pauschale Verweigerung einer Registrierung ohne jedes Risikos nicht die Wahl des mildesten Mittels und hält einer Überprüfung am Maßstab des § 20 GWB nicht stand.

g) Der Klägerin kann jedoch nur ein auflösend bedingter Anspruch zuerkannt werden, der für den - wie dargelegt unwahrscheinlichen - Fall der Registrierung einer Top-Level-Domain ".vw" entfällt.

Sollte es wider Erwarten zu einer Kollision zwischen Top- und Second-Level-Domain und damit zu einer Situation kommen, in der die beschriebenen technischen Probleme nach derzeitiger Erkenntnismöglichkeit jedenfalls nicht restlos auszuschließen wären, so geht die grundsätzlich zu billigende Entscheidung der Beklagten, der Sicherheit des Internet Vorrang vor den unternehmerischen Interessen der Klägerin einzuräumen, vor. Dies entspricht der Interessenabwägung des Senates in seiner Entscheidung vom 13.02.2007, ohne dass allerdings derzeit für eine solche Interessenabwägung Raum bestünde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt das anteilige Unterliegen der Klägerin.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Dem Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen eines nicht zu ersetzenden Nachteils nicht dargelegt hat. Von einer (vorläufigen) Registrierung der Klägerin geht kein nicht zu ersetzender Nachteil aus, weil derzeit die Gefahr technischer Störungen nicht besteht und für den Fall der Registrierung einer Top-Level-Domain ".vw" ein vollstreckbarer Anspruch entfiele.

Der für den Fall der erforderlich werdenden Rückabwicklung einer Vielzahl bereits registrierter Domains von der Beklagten behauptete "Image-Schaden" ist nicht greifbar.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Entscheidung beruht auf den gleichen Rechtsgrundsätzen wie das Senats-Urteil vom 13.02.2007 (Az.: 11 U 24/06-Kart.), für welches die Voraussetzungen einer Revisionszulassung gemäß Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 04.03.2008 (KZR 18/07) nicht vorlagen.

Die vorliegende Entscheidung kommt lediglich aufgrund der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze zu einem anderen Ergebnis, so dass die Voraussetzungen der Zulassung der Revision auch hier nicht bestehen.

(Unterschriften)

Quelle: http://www.aufrecht.de/urteile/internetrecht/vwde-konzern-hat-gegenueber...

 

Volkswahn auf kleiner Flamme oder Flächenbrand?

So kurz vor Weihnachten könnte man mal wieder in die Luft gehen. Der Volkswahn scheint unheilbar zu sein. Es wird Zeit für den dritten Teil im vw-resto Blog. Vor allem weil nun auch Namen offiziell bekannt werden, die mit Ihren Aussagen ein äusserst grenzwertiges Bild abgeben. Es ist wirklich nicht nur die Rechtsabteilung im Hause Volkswagen die stinkt. Denn die Fahrzeuge im die es hier geht sind im Fahrzeuglebenszyklus nicht enthalten! Worum gehts? Mit den Volkswahn-Berichten und Beiträgen anderer Blogger und sozialen Netzwerken nahm die Sache fahrt auf. Interessanterweise dachte man, das legt sich wieder. Aber wer den Konzern aus WOB kennt, weiss, wenn da einmal ein Stein ins Rollen gekommen ist, ist dieser nur sehr schwer bis gar nicht zu stoppen. Willkommen in einer prozessgesteuerten Welt die für normalsterbliche im Regelfall nicht einfach nachzuvollziehen ist. Nachdem die Abmahnungen privater Fan-Seiten scheinbar abgeebbt ist, viele Fans Ihre Seiten vor lauter Angst aus dem Web genommen haben, brodelt es wohl nach wie vor an der Händlerfront. Fangen wir an und nehmen Bezug auf den Spiegel Bericht vom 18.12.2013 auf http://www.spiegel.de/auto/aktuell/vw-mahnt-ersatzteilhaendler-ab-im-str...

In Wolfsburg ist man sich scheinbar keiner Schuld bewusst und verweist auf Schutzrechte. Für jemanden der die Materie nicht kennt scheinbar normal. Aber, hier geht es darum, das ein Konzern sich Jahrzehnte einen feuchten Dreck um seine ausgelaufenen Fahrzeuge gekümmert hat. Support? Fehlanzeige. Kompetente Ansprechpartner wurden ausgemustert oder mit spannenderen Aufgaben versorgt. Auf einmal tauchen jetzt selbsternannte Experten auf die mit klugen Sprüchen punkten wollen. Ich möchte hier keinen Händler in Schutz nehmen, Markenrechte sind grundsätzlich zu beachten. Aber hier fehlt nach wie vor die Verhältnismäßigkeit mit der gegen Händler vorgegangen wird. Vor allem weil die Abmahnwelle ohne Vorankündigung kam. Man muß bedenken, auf großen vw-spezifischen Veranstaltungen gibt es seit einigen Jahren auch wieder offizielle VW Stände. Man verbringt gemeinsam ein tolles Wochenende und hinterher bekommt man das Messer in den Rücken gestochen?! Wenn der Konzern vorhaben würde, wieder in den Markt zu gehen, dann würde eine Ankündigung viele Probleme beseitigen die eigentlich gar keine sind. Das dann aber noch abstruse Rechtsstreitigkeiten darüber stattfinden, ob meine Firma Volkswarenhaus heisst weil sie "volks" beinhaltet ist lächerlich. Glücklicherweise hat VW gegen den Springer Verlag eine passende Schlappe erlitten.
Um nur die Realität zu zeigen: Für einen Großteil der luftgekühlten Fahrzeuge bzw. Ersatzteile gibt es keine offizielle Quelle mehr. Teile werden nicht mehr produziert. Das Material am Markt ist entweder alt oder reproduziert. Im schlimmsten Fall gar nicht mehr erhältlich.

Es wäre ja der Hammer, wenn Volkswagen 1A Ersatzteile anbieten könnte. So wie andere Automobilhersteller aus Rüsselsheim, Stuttgart oder München.
Traurig ist aber, das bei Classic Parts aber auch die gleichen miesen Reproteile Teile verkauft werden, wie bei den freien Händlern, aber in einer Verpackung, die das Gegenteil suggeriert. Nicht ohne Grund sind die meisten Reproteile aus Brasilien besonders günstig so wie die guten naturgemäß etwas teurer sind. Denn auf der anderen Seite, es gibt bzw. gab genug Händler, die vor 10-20 Jahren den Repro-Schrott zum Edelpreis verhökert haben und auch kein Wort über die miese Qualität verloren haben.

Nochmal: Wenn Volkswagen entsprechend gute Ersatzteile anbieten könnte und bei Schriftzügen und anderen designrechtlich geschützten Teilen Alternativen bieten könnte, wären Verkaufsverbote wahrscheinlich auch mit größerer Akzeptanz versehen. Wenn ich es aber nicht kann, dann lass ich es doch besser sein und überlasse den Markt denen die es können. Aber genau das ist das Problem eines Konzerns der nur noch rein prozessgesteuert funktioniert und auf die Einhaltung aller Prozesse und Regelungen getrimmt ist.

Das große Kotzen kommt jedoch wenn man Aussagen wie die des Classic Parts Mitarbeiters Schwieger im Spiegel Bericht liest. Bestmögliche Ersatzteilversorgung? Na dann verkaufe ich besser alle meine VWs noch bevor diesen Artikel jemand anderes liest. Ich zitiere eine der schlimmsten Meldungen die einem der Teileonkel aus dem ETKA vorliest "Teil entfallen ohne Ersatz!". Und nur einen Bruchteil dieser Teile gibt es im Classic Parts Center. Fahrzeuglebenszyklus? Jau, da wird mit neumodischem Teufelszeugsvokabular um sich geworfen. Fahrzeuglebenszyklus. So etwas gab es 1949 nicht. Herr Nordhoff würde sich im Grabe umdrehen. Nun gut, das könnte daran liegen, dass er auch nur EIN Modell bauen wollte und Facelifts etwas schlimmes waren. Wenn ein Fahrzeug NEU entwickelt wird, gehört HEUTE zweifelsfrei ein entsprechender Fahrzeuglebenszyklusplan dazu. Nur kann man die alten Fahrzeuge NICHT auf einen fiktiven plan stülpen. Vor allem nicht den von Volkswagen. Denn dieser endet mit der Fahrzeugverwertung! Ein Leben eines jeden Fahrzeugs als Oldtimer ist nicht vorgesehen. Auch nicht einzelner Fahrzeuge. Komisch was? Für Konzerne sind Automobile nach spätestens 8Jahren tod, eher früher. Denn aber hier verdient man kein Geld mehr mit den Fahrzeugen. Der Service findet draußen bei den Grauen statt, die in Realität aber eher bunt sind. Nur hat man nach wie vor ein Problem: Die Versorgung mit Spezialteilen ist nicht mehr sichergestelt. Neue Fahrzeuge können dank hinreichender Erfahrung, FEM Berechnung sowie Prüfstands- und Dauerläufen auf einen bestimmten Punkt ausglegt werden, d.h. eine normale Nutzung ohne Reparaturen und Defekte über 20Jahre kann verhindert werden. Denn selbst wenn das Fahrzeug gewartet wird, in den ersten 5Jahren beim Hersteller, es müssen weitere Fahrzeuge verkauft werden - man ist ja Fahrzeughersteller und keine Reparaturkette. Man möchte nur etwas vom großen Kuchen abhaben.

Um auf den Fahrzeuglebenszyklus zurückzukommen: Neben der Verwertung muß man wissen, was ist denn da verbaut worden. Dazu gehört eine hinreichend gute Dokumentation. Das ist bei all den alten Teilen nicht ganz so einfach. Vor allem da dies alles Teile aus der pre-CAD-Ära sind in der Zeichnungen auf Transparent gezeichnet sind. Und keiner der alten Konstrukteure arbeitet noch die sich die Details der Fahrzeuge ausgedacht haben. Und genau das ist das Problem wenn jemand postuliert, das sich Kunden auf geprüfte und freigegebene Ersatzteile verlassen können. Ist klar, vor allem wenn dann billiger Reproschrott aus Brasilien verkauft wird, der vorne und hinten nicht passt. In schicker Originalteil-Verpackung. Das gleiche Teil, das es früher "an jeder Ecke" gab. Doch am Ende des Tages bleibt nur eins: Kauft Ersatzteile da, wo ihr euch wohlfühlt, Preis-Leistung stimmt und das Ergebnis passt. Glaubt nicht, dass ihr beim Hersteller selbst alles bekommt, vergleichen lohnt sich daher. Nicht ohne Grund sind Teilemärkte mit hohem Privat-Verkäufer-Anteil deshalb so interessant. Gucken-Grabbeln-Mitnehmen-Glücklichsein! Das 22. Kever-Winterfestijn steht vor der Tür, am 04. und 05. Januar 2014 mit neuer Location in Maastricht. http://www.keverwinterfestijn.nl/

Lasst und deshalb froh und munter sein, das Geld das Volkswagen von uns haben möchte, gehört uns allein, lustig lustig tralalalala....
Fraglich ist nur, warum kommt WOB nach Jahren auf den Trichter wieder mitzuspielen? War es eine Diplomarbeit oder eher eine Analyse eines Praxissemesters? Hat sich gar ein Promovierter daran gewagt? Ein 5-Jahres-Plan? Kommt es aus dem Marketing oder hat man Manager der oberen Ebene ins VW Museum geführt? Die 60-Jahr Bulli Feier? Man möchte gerne mehr über die Details wissen, die das Management dazu bewegt hat diesen Schritt zu gehen. Welche Gewinne wurden hier in Aussicht gestellt vor allem mit Hinblick auf die Warenbestände? Welche Markenbotschaft soll dabei vermittelt werden? Haben wir eine Markenbotschaft? Vielleicht hilft ein Blick ins "Markenmanagement in der Automobilindustrie - Die Erfolgsstrategien internationaler Top-Manager" aus dem Springer Verlag - ein Schelm wer Böses denkt, das Buch ist ja in der ersten Auflage auch schon immerhin 10Jahre alt ;-)
Die Markenbotschaft die bei den Fans ankommt ist allerdings: Wir brauchen keine Fans - Wir sind der Mittelpunkt. Dumm nur, dass es ohne die treuen Fans nie so weit gekommen wäre.

Und natürlich, wer hätte es auch anders erwartet, Doppel-Wobber http://www.doppel-wobber.de geht's gut, man hat das 10Jährige Jubiläum geschafft, aber die Prospekt-Datenbank ist nach wie vor offline, weil es der lahme Konzern aus Wolfsburg nicht auf die Reihe bekommt. Schade. Traurig, wenn man so etwas banales nicht in angemessener Zeit hinbekommt. Immerhin arbeiten dort Menschen tagein tagaus die jeden Monat viel Geld dafür kassieren sich um sowas zu kümmern. Und es sind mehr als eine Abteilung involviert: Rechtsabteilung, Marketing, PublicRelations, ClassicParts, und Co. Würde ich so arbeiten, wäre ich bald HarzIV Empfänger. Wobei, ich mache das hier alles KOSTENLOS in meiner raren Freizeit.
 

Autos zum selberfahren? Die Selbstfahrer-Union

Nein, wir machen keine Werbung zum Fremdfahren, aber vor ziemlich genau 43 Jahren, im März 1970, kaufte Volkswagen die Selbstfahrer Union und legte damit den Grundstein mit Europcar 1989 ein erfolgreiches Vermietgeschäftsmodell zu etablieren. Zehn Jahre später war Volkswagen alleiniger Anteilseigner an Europcar. Nun, wie das so ist, Europcar wurde 2006 an einen Investor verscheuert, da das Leasingmodell und das Rundumsorglospaket deutlich profitabler sind. Allerdings musste man so auch auf eine gute Quelle für Vergleichsfahrzeuge verzichten, denn so manches Wettbewerbsfahrzeug wurde vollständig zerlegt, wieder montiert und verkauft oder gleich verschrottet oder zu weiteren Tests missbraucht.

powered by oldtimer-mieten.net
Foto by http://www.oldtimer-mieten.net                     ...

Eine neuer Marktbereich blühte in den letzten Jahren auf, auch weil es eine gute Möglichkeit ist seine Fahrzeuge bewegt und lebendig zu halten und um Kosten zu senken: Das Oldtimer-Mieten! Das Vermittlungs-Portal Oldtimer-Mieten.net bietet Interessierten die Möglichkeiten gezielt nach Fahrzeug- und Eventtypen sowie Region/Postleitzahl nach Angeboten zu suchen bzw. ein Angebot zu schalten. Die Webseite liefert sehr viele Informationen rund um das Thema Oldtimer mieten, angefangen bei den Kosten, dem üblichen Angebot, Sicherheit nicht nur für Kinder, Hinweisen zur Abwicklung, etc. aber auch echte ungeschönte Vorteile und Nachteile beim Oldtimer-mieten für Mieter und Vermieter - Denn auch Vermieten ist nicht völlig ohne Risiko behaftet! Hier lauern genug (auch lokale nicht pauschalierbare) Stolperfallen bei der Zulassungsbehörde, dem Finanzamt, der Versicherung, der Gewerbeaufsicht und so weiter und sofort. Die Webseite bietet genug Ansatzpunkte um Spontan-Gesellschafter abzuschrecken :-) Ein äusserst positives Beispiel sei in Form von Oldie-Classics aus Mönchengladbach genannt mit einer sehr interessanten Fahrzeugauswahl von Brot und Butter Auto bis hin zum Luxus-Mobil.

Am Ende steht halt immer die Frage, rechnet es sich oder nicht und was möchte ich damit erreichen ausser Frust und Ärger zu erzeugen? Für Enthusiasten mit Sicherheit eher schlechte Wahl, für Neueinsteiger, Interessierte, Ausprobierer, Unbedarfte und Kulissenliebhaber wohl erste Wahl. Für Unternehmer ist es auf jedenfall mit Arbeit verbunden, bietet aber bei einem bestehendem Betrieb und Oldtimer interessante Ausbaumöglichkeiten. Hat zwar alles nichts mehr mit der Selbstahrer-Union von einst gemeinsam, zeigt aber trotz allem Potential auf!

 

Der Volkswahn geht weiter - Der Volkswahn Zweiter Teil

In Wolfsburg scheinen die Äxte nicht stumpf zu werden. Es ist ein neues und dummerweise auch ein sehr prominentes Projekt Opfer geworden: Der DoppelWobber! Eine seit Jahren bekannte Seite die sich vom Geheimtip zu der Nachschlagequelle entwickelt hat. Wie am 15.07.2012 im Blog Volkswahn berichtet haut die Axt der Rechtsabteilung von Volkswagen um sich, aber hier scheinbar etwas zu weit. Hier mal der Blogeintrag von DoppelWobber, kopiert am 28.10.2012 kurz vorm Tatort Wolfsburg äh München... Nur mal so rein vorsichtshalber, wer weiss was so noch gelöscht wird! Rechts-Wölfli ick hör dir trapsen!

Zitat Doppel-Wobber Blog
Volkswagen AG gegen Doppel-WOBber


Vorgeschichte

Auf www.doppel-wobber.de gab es bis zum 15.10.2012 mehrere Prospekte der Modelle "VW Golf" aller Generationen zum Download.
Hierfür hatte ich bereits im Jahre 2001 eine Genehmigung seitens VW eingeholt (leider nicht mehr nachweisbar).

Die Downloads waren ergänzender Teil der grossen Modellübersichten.


Schreiben VW AG

Mit Datum 10.10.2012 erreichte mich ein Schreiben direkt aus der VW-Rechtsabteilung; hierbei wird mir der Sachverhalt der Urheberrechtsverletzung bezüglich der Prospekte in der Download-Datenbank vorgeworfen.
Angeblich habe ich vorsätzlich gehandelt, da keine Absprache mit VW bestehen soll. Ebenso soll es hierbei laut VW zu einen Schaden für Volkswagen gekommen sein.


Unter anderem sollen folgende Punkte befolgt werden um einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu umgehen:
  • 10.000 EUR Vertragsstrafe bei jeden von nun weiteren Downloadangebot auf doppel-wobber.de
  • die entstandenen und noch entstehenden Schäden durch die Prospektdownloads hierbei der VW AG zu ersetzen
  • sämtliche Downloads zu entfernen
  • sämtliche Prospekte in meinem Besitz/Eigentum zu vernichten

Die Downloads sind natürlich auf unserer Seite sofort entfernt worden.

Ich selbst finde es eine Frechheit von VW mit dem Urheberrechtsverletzungs-Schreiben in die Tür zu fallen ohne eine vorherige Art der gewöhnlichen Kontaktaufnahme und bereits o.g. Grund. Bisher bestand ein stets freundliches Verhältnis zueinander.


Unsere Philosophie

Bei uns wurde immer die Markentreue zu VW gepflegt und dessen Fahrern mit der weiter oben angesprochenen Genehmigung auch ältere Prospekte angeboten.
Doppel-WOBber existiert seit Ende 2000 - war also mit von Anfang an dabei - und hatte es sich immer auf die Fahnen geschrieben Infos zu alten Modellen zu sammeln und diese stets kostenlos der Community bereitzustellen!
Selbst Mitarbeiter von VW fragten in der Vergangenheit öfter an um Informationen einzuholen.
Seit 2004 gibt es auf Doppel-WOBber sogar ein eigenes Forum.


Die Folgen

Die ganze Sache ist natürlich der Todesstoss für Doppel-WOBber, sofern VW die angeblich entstandenen Schäden von mir beglichen haben möchte!

Es stehen also mehr als 12 Jahre harte Arbeit und unzählige Arbeitsstunden auf dem Spiel. Nur weil die Volkswagen AG nicht zu der alten Genehmigung steht und meine und somit auch unsere Arbeit und bisherige gute Beziehung auf diesem Wege zerstört.
Die Möglichkeit der Downloads ist mit Abgabe der Erklärung zukünftig nicht mehr gegeben und ist von mir auch nicht mehr gewünscht.


Update 25.10.2012

Heute hat sich das Volkswagen Konzern-Rechtswesen persönlich bei mir entschuldigt.


Aus der eMail:

Sehr geehrter Herr Peters,

in dieser Angelegenheit komme ich zurück auf unser Telephonat, das wir soeben zusammen mit Herrn Nxxxxxxx führten.

Wir erklärten, daß Volkswagen in dieser Sache mit dem Anschreiben an Sie über das Ziel hinausschoß.

Wir sind bemüht, die Fans mit ordnungsgemäß gestalteten Materialen versorgt zu sehen. Das allein war allein unsere Absicht.

Bitte achten Sie darauf, daß die in Rede stehenden Prospekte von Ihrer Internetseite nicht heruntergeladen werden können. Letztlich weisen wir der guten Ordnung halber darauf hin, daß die Original-Prospekte, die Ihr Eigentum sind, freilich nicht vernichtet werden müssen.

Wir bedauern diesen Vorfall und hoffen, daß Sie dem Hause Volkswagen und seinen Produkten auch weiterhin treu sein werden.



Demnach komme ich dem Wunsch von Volkswagen nach, keine Downloads mehr auf Doppel-WOBber anzubieten.

Volkswagen hat grossartige Fans und eine sehr starke Community. Dies sollte sich der Konzern zu nutze machen und nicht dagegen ankämpfen!
Die Abmahnung hat einen riesigen Schaden für VW angerichtet der erst mal wieder gut gemacht werden muss. Der erste Schritt wurde getan.


Update 26.10.2012

Bis zum Dienstag müssen wir mit dem folgendem Statement ausharren - welches über die offizielle Volkswagen DE Facebookseite veröffentlicht wurde.

Liebe Fans,

wie versprochen, möchten wir euch über die Entwicklungen zum Thema "Doppel-WOBber" informieren. Aktuell haben Gespräche mit den Beteiligten stattgefunden.
Volkswagen sieht ein, dass wir in diesem Fall über das Ziel hinausgeschossen sind. Wir entschuldigen uns ausdrücklich dafür. Es ist nicht unsere Absicht, gegen unsere Fans vorzugehen. Die Situation um das Forum "Doppel-WOBber" bewe
gt auch uns. Und wir bedauern, dass unsere Fans sich nicht angemessen behandelt fühlen.

Fans und engagierte Foren-Betreiber vor den Kopf zu stoßen, ist ein großer Schaden. Wir bedauern das sehr.
Zum Hintergrund: Die Volkswagen AG ist Inhaberin zahlreicher Marken, die geschützt sind. Immer wieder gibt es Versuche, mit unserem guten Namen Geschäfte zu machen. Daher ist es unser Ziel, widerrechtliche Nutzungen zu verhindern und das Vertrauen in öffentliche Dokumente von Volkswagen zu wahren. Volkswagen hat den Betreiber von "Doppel-WOBber" aufgrund des Verdachts eines Verstoßes gegen das Urhebergesetz abgemahnt. Ein Klageverfahren ist allerdings nicht initiiert.
Die Rechtsabteilung steht aktuell in Kontakt zu "Doppel-WOBber" und wird gemeinsam eine für beide Seiten faire und sachgerechte Lösung finden.
Wenn es weitere Neuigkeiten gibt, informieren wir euch natürlich umgehend.

Beste Grüße aus Wolfsburg,
das gesamte Volkswagen Facebook Team.


Weitere Updates werden folgen ...

Hallo Volkswagen?! Echo!?! Keiner da oder verblödet? Nochmal, hier bereichert sich niemand an eurem Kapital! Diese Person zeigt euch eigentlich nur seit über zehn Jahren was Markentreue heisst! Auf die Idee eine solche Seite einzurichten kommt ja scheinbar niemand. Könnte es mal wieder daran liegen, dass alte Unterlagen sinnverbrand auf Befehl von "ganz oben" vernichtet worden sind? Mit Sicherheit nicht von Herrn Winterkorn, vielleicht auch nicht von Herrn Piech (oder gerade der?), eher aus dem mittleren Management wo der Spruch "Scheisse fliesst nach unten" am effizientesten wirkt? Ich denke schon. Zitieren wir Deichkinds Befehl von ganz unten "Bück Dich hoch" nun mal richtig, scheint es also mindestens subtile Gründe zu geben, alte Unterlagen zu vernichten. Oder einfach weiter einstauben zu lassen. Dabei kann man doch auch einfach mal zu den verhassten Nutzis schauen, die Hannoveraner betreiben auf http://www.vw-bulli.de/ doch schon eine ganz nette Seite, wenn auch Zensur nicht vom Tisch zu weisen ist und so manche Ecke eher eine Werbeveranstaltung als Community ist.

Andere Hersteller von Automobilen oder gar Baumaschinen oder Landmaschinen, die ebenfalls ein schlechtes Firmenarchiv führen wie z.B. die Firma Hamm http://www.hamm.eu geben es wenigstens zu und bitten aktiv Ihre Fans um Mithilfe. Es währe doch schade, wenn wir in einigen Jahren Volkswagen genauso am Ende sehen wie Opel heute. Vielleicht findet sich ja noch ein chinesischer Investor und übernimmt die Bude in Wolfsburg, behält vorerst die deutsche Entwicklung bei und produziert fleissig weiter in den aufstrebenden Regionen. Vielleicht ist auch FAW der Kandidat, hat er doch schon seit Jahrzehnten den Fuss in der Tür. Vom Bittsteller zum Eigentümer. Aber das ist vielleicht noch etwas weit her geholt. Verschieben wir dieses Thema noch um 15Jahre.

Frei nach Seneca "Für ein Schiff, das seinen Hafen nicht kennt, weht kein Wind günstig" - Ahoi Volkswagen!

Äußerst interessant ist der Aspekt, sämtliche Unterlagen in Privatbesitz zu vernichten. Ich frag mich auf welchen Paragrafen sich die Rechtsabteilung berufen will? OK, vielleicht eins dieser neuen EU-Umweltgesetze zur Ressourcenschonung. Das könnte wie ein Boomerang zurückkommen, wer garantiert, dass das Papier Chlorfrei gebleicht wurde und die Farben Bleifrei sind? Mal anders gefragt, muß ich meine private Sammlung nun auch entsorgen, weil ich die veröffentlichen KÖNNTE? Darf ich in dem Falle, eine Rechnung über die Entsorgung an Herrn Winterkorns Schergen schicken? Das wäre ein interessantes, sprich äußerst lukratives Geschäftsmodell! Ich sollte noch die nicht gezahlte Miete für die Jahrzehntelange Lagerung von Papier nicht vergessen, natürlich mit internem 8% Verzinsungsaufschlag wie in der Automobilindustrie üblich und Öko-Zuschlag! Eine geniale Idee, moralisch schon fast auf dem Niveau von Volkswagen. Und was mache ich mit all dem Papier was ich regelmäßig von Volkswagen, Audi, Seat und Co. nach Hause geschickt bekomme? Dem Postboten um die Ohren hauen?

Darum hier noch mal der Aufruf an alle: Macht diesem Treiben ein Ende! /echo:Verstand-ein! Und das bitte auf allen Ebenen, vom Pförtner bis in die Vorstandsetage. Und natürlich in der Öffentlichkeit! Posted alles zum Volkswahn so oft und gut es geht! Es kann nicht sein, dass Fans hier regelrecht platt gemacht werden. Es geht hier nicht um 5EuroAchtzig, hier steht schnell eine Existenz auf dem Spiel!

Frei nach der bästen Bänd der Welt: Der Volkswahn Zweiter Teil - stay tunded, hier auf vw-resto.de oder auf https://www.facebook.com/doppelwobber oder http://www.doppel-wobber.de. Wir berichten weiter! - DoppelWobber halte durch!

 

Volkswagen im Klagewahn – Volkswahn?

Man hört es immer nur am Rande, aber seit Jahren scheint es irgendeinen schlimmen die Sinne benebelnden Virus in der zentralen Rechtsabteilung zu geben. Es werden private Seiten von Fans und Clubs sowie kommerzielle Seiten von Händlern und Sceneseiten abgemahnt als gäbe es keinen Morgen mehr. Den absoluten Knaller hat man wohl mit der Klage gegen die Bild-Zeitung gebracht, indem man der Bild verbieten wollte mit Begriffen wie "Volks-Werkstatt", "Volks-Inspektion" oder "Volks-Reifen" zu verwenden und dabei glamourös den Rechtsstreit verloren hat!

Grundsätzlich spricht ja nichts dagegen, sich und sein geistiges Eigentum zu schützen. Beispielsweise seien Händler von Ersatzteilen oder Fahrzeugen als auch Werkstätten genannt, die sich mit dem jeweils aktuellen Corporate Design von Voklkswagen oder Audi schmücken. Dass das nicht geht ist verständlich - und gutes Recht. Hier wird Kunden eine Markenwerkstatt oder ein Markenhändler vorgegaukelt. Man schützt sich und seinen Ruf und ist der ungerufene Samariter für die Verbraucher.

Man scheint jedoch völlig den Bezug zur Realität verloren zu haben, denn man feindet sich mit der eigenen Kundschaft an. Denn ohne Kunden gäbe es keine Verkäufe. Ohne Verkäufe gäbe es keine "echten" Fans. Ohne diese gäbe es keine zweit- und dritt-Täter. Vielleicht hat man festgestellt, dass man in der Vergangenheit doch zu wenig Wert auf Historie und mehr den Fokus auf Neuwagenverkäufe, Flottenleasing und Renditen gelegt hat. Grundsätzlich ok, aber man sollte nicht am Ast sägen auf dem man sitzt. Man hat verdrängt, dass man seine Kunden seit Jahrzehnten nicht mehr bedienen kann und will die Last loswerden.

Wieso mahnt man Fans ab, die eine Fan Seite betreiben? Möchte man sich von Fans distanzieren? Hat man eventuell das Auto für die falsche Klientel gebaut? Könnten Fans ungemütlich werden? Möchte man bestimmten Menschen verbieten, einen Volkswagen zu fahren?

Wieso mahnt man spezialisierte Händler und Werkstätten ab? Möchte man die eigene Inkompetenz vertuschen? Hat man Angst an Authorität zu verlieren, wenn die freien es besser können? Möchte man den Umsatz abgraben, den man selbst gar nicht aufgrund mangelhaften Wissens darstellen KANN?

Man weiss es nicht, man weiss es nicht. Vielleicht sind die Ursachen auch eher rein personeller Natur, einige Mitarbeiter haben vielleicht etwas kranke Zielvereinbahrungen und versuchen sich somit Ihren Bonus zu holen und die Karriereleiter weiter nach oben zu kommen?! Getreu dem Motto: Nach drei Jahren ist man ja eh weg… scheiss der Hund drauf. Oder Schlauberger haben einen Verbesserungsvorschlag eingereicht der nicht wirklich durchdacht war?! Klar ist nur, das man durch solche Aktionen potentielle Neu- und Altkunden für NEUwagen verprellt. Die wenigsten Altblechfahrer fahren wirklich altes Blech jeden Tag. Die Fahren genauso Neu- und Gebrauchtwagen wie jeder Andere auch. Nur warum sollte ich mir einen neuen Volkswagen kaufen? Weil Volkswagen mit seiner Historie nichts mehr am Hut haben will? Wohl eher nicht. Eher ein Grund eine andere, nicht dem Konzern zugehörige Marke, zu kaufen. Vielleicht ist das ja der passende Schachzug, die Fans so zu verprellen, dass sie das Hobby um Volkswagen völlig aufgeben! Das wäre ein sehr interessanter Aspekt und Grundstein die Marke völlig an die Wand zu fahren. Oder man versucht die eigene Unfähigkeit im Marketing bzw. Branding mit der Axt im Walde per Macht und Geld ein vorläufiges Ende zu setzen. Es scheint, als stünden rein kurzfristige Erfolge im Vordergrund, niemand darf eingetragene Namen benutzen, egal wie wie weit das hergeholt und kleinkariert ist. Denn vieles ist KEINE Idee einer erfolgreichen Marketing-Abteilung sondern eine Idee der Fans! Beispiele gefällig? Käfer! Bulli! Bully! Bus! Buggy! Volksbus! Samba! Rabbit! Bug! V-Dub! weitere interessante angemeldete (und nicht umgesetzte!) Markennamen liefert das DPMA. Sehr interessant, W18, WR8, … vor allem die Anmeldedaten. Nochmal zum mitdenken: Es geht hier nicht um Darstellung als VW Betrieb oder VW Angehörige. Und was soll ein auf alte Volkswagen spezialisierter Betrieb machen? Sich "wir-schrauben-an-alten-Fahrzeugen-aus-Fallersleben" nennen? Es ist ekelig was man nur durch Marktpräsenz, Drohungen, Macht und Geld versucht durchzusetzen.

Bisher sind nur einige Opfer der Klagewelle bekannt, Volkswagen versucht dies so gut es geht auf kleiner Flamme zu halten. Zur "Einigung" kommt eine Verschwiegenheitsklausel zum tragen:

Käfer&Co wird TK Carparts

Volksmobil Only wird Autoteile Ehring

Volkwarenhaus wird Werk34 bzw. volkswarenhaus Heussner Stauber GmbH und Co KG

Vee Dub Parts Unlimited wird piersideparts.net

VW Paradise wird Paradise Motorsport

Berlin Bulli wurde Hippiebus-Berlin bzw. ClassicDepot

VW Golf Club Mönchengladbach auf www.vwgolf.de wird www.clubmg.de

 

Man fragt sich was kommt noch? Vielleicht steht morgen in der Bild "VW hat sich jetzt das Wort "Käfer" schützen lassen. Entsprechende Insekten werden abgemahnt, wahlweise vergiftet oder gefressen". Traurig, traurig, es bleibt abzuwarten wann die anderen Konzernmarken den gleichen hölzernen Weg bestreiten - oder doch vom Volkswahn verschont bleiben? Volkswahn wäre glatt mal eine Anmeldung beim deutschen Patent- und Markenamt wert - wer sponsort?

Syndicate content